Vertretungsmöglichkeiten der Vorstände (Abschnitt 1) – Version: "Variante C Vertretungsmöglichkeiten"

125. Vorstände können ihr Stimmrecht in Versammlungen an eine Vertretung delegieren.

Die Vertretung wird auf Antrag durch Wahl auf der Versammlung bestimmt, die für die Wahl des Vorstandsmitglieds zuständig ist. Das Antrags- und Vorschlagsrecht liegt allein bei dem Vorstandsmitglieds, dass vertreten werden soll. Die Vertretung muss Mitglied der DPSG und innerhalb der jeweiligen Untergliederung sein.

Eine Delegation an hauptberufliche Mitarbeitenden ist nicht möglich.

Der Beschluss über die Delegation muss den Vertreter bzw. die Vertreterin sowie die genaue Bezeichnung der Versammlung, für die die Vertretung gilt, benannt werden. Er wird der jeweiligen Versammlungsleitung vorgelegt. Der Beschluss gilt jeweils für eine Versammlung.

  1. Dieser Beschluss ist in mehrere Abschnitte aufgeteilt worden.

  2. Mit Hilfe der Steuerelemente auf der rechten Seite können Änderungsvorschläge und Kommentare für die einzelnen Abschnitte gemacht werden.